Wer, als im weiten Feld der pädagogischen Tätigkeit mit Kunst Schaffender, noch nichts mit der Künstlersozialkasse zu tun, hat sich sicherlich einiges erspart. Wer schon damit zu tun hatte, wird einiges zu erzählen haben und vieles davon ist eher unerfreulich.
Nun ist es nicht in die Beliebigkeit dieser Menschen gestellt, sich mit dieser Institution beschäftigen zu müssen. Es ist nicht nur mir bekannt, dass TheaterpädagogInnen, auch allgemein KunstpädagogInnen, nicht zu den Spitzenverdienern zählen. Die Honorarsätze in diesem Bereich sind in der Regel lächerlich gering, manchmal eher menschenunwürdig. Und die Krankenkassenbeiträge für Selbstständige sind immens, egal ob bei gesetzlichen oder privaten Kassen. Von der Rentenversicherung will ich hier erst gar nicht anfangen...
Die einstige sozialliberale Bundesregierung hat das Ende der Siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts auch erkennen müssen und beschloss 1982 das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Und weil ein Gesetz eine Behörde braucht, schuf sie im ehemaligen Zonenrandgebiet in Wilhelmshaven die Künstlersozialkasse (KSK).
Vereinfacht hat diese KSK die Aufgabe, selbstständigen KünstlerInnen und PublizistInnen finanziell die Möglichkeit zu geben, sich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (KV, PV, RV) zu zahlbaren Beiträgen zu versichern. Sie zahlen über die KSK 50% ihrer Beiträge selbst, die anderen 50% werden aufgebracht durch einen Bundeszuschuss und die Erhebung der Künstlersozialabgabe (KSA) bei Vermarktern, d.h. bei Unternehmen oder Institutionen, die regelmäßig bzw. mehr als gelegentlich KünstlerInnen gegen Honorar beschäftigen. Das KSVG gilt also nicht für die, die ihr Geld abhängig, also auf Lohnsteuerkarte, verdienen!
Besondere Bedeutung erlangt die KSK dadurch, dass seit der letzten Stufe der "Gesundheitsreform" ab dem 1. April 2007 in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht gilt.
Die KSK selbst ist keine Krankenkasse, man ist auch nicht bei ihr versichert; sie ist die Behörde, die die Versicherungspflicht (!) nach dem KSVG feststellt, die Beiträge der Versicherten einzieht und die Sozialversicherungsträger weiter leitet.
Zum KSVG wurde in einer "Durchführungsverordnung" (KSVGDV) ein Katalog aller selbstständigen künstlerischen und publizistischen Berufe erstellt, in dem sich auch der "Theaterpädagoge" befindet. Also ist alles ganz einfach, man schreibt nach Wilhelmshaven und zahlt dann den günstigen Versicherungstarif.
So war es mal (gedacht), aber irgendwann in Zeiten der knappen öffentlichen Kassen hat irgendein Bundesfinanzminister festgestellt, dass 20% (früher 25%) Bundeszuschuss zu den Beiträgen keine "Peanuts" mehr sind - bei steigenden Zahlen der Anspruchsberechtigten. Waren über die KSK Ende der 80er Jahre etwa 20.000 Menschen versichert, sind es aktuell um die 150.000.
Um den Zuschuss in Grenzen zu halten bzw. zu reduzieren, wurden "die Zügel angezogen", also strenger der Zugang zur KSK geprüft und nach und nach in einzelnen Bereichen die künstlerische Tätigkeit immer enger definiert. Dazu gehören insbesondere die - allgemein - kunstpädagogischen Berufe!
Da der Kunstkatalog der KSK sehr unspezifiziert formuliert ist und die KSK selbst nach gängiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) weder zu definieren hat, was Kunst ist oder ob Kunst gut oder schlecht ist, kommt Urteilen der Sozial-, Landessozial- und Bundessozialgerichte zunehmende Bedeutung zu.
Für kunstpädagogische Berufe geht es vor allem um die Abgrenzung zwischen einer künstlerischen gegenüber z.B. einer therapeutischen, "rein" pädagogischen oder gar sportlichen Tätigkeit. Entscheidend ist hier nicht Ausbildung und/oder Selbsteinschätzung, sondern die Tätigkeitsbeschreibung.
Hat sich mensch durch den immerhin sechsseitigen Antrag durchgekämpft und hoffentlich alles richtig angekreuzt, kommt es entscheidend auf die einzureichenden Unterlagen an. Aus unserer langjährigen Beratungspraxis wissen wir zur Genüge, dass die meisten Ablehnungen auf "falsche" Unterlagen zurück zu führen sind.
Es würde zu weit führen, hier alle eventuellen Fälle aufzuführen und auch nicht alle Definitionsgrauzonen sind inzwischen juristisch geklärt; es lassen sich aber aus Rechtsprechung und KSK-Praxis Richtungen erkennen: So gilt mittlerweile die Vor- bzw. Nachbereitung eines Theaterbesuchs als eher pädagogische Tätigkeit, ebenso die Gestaltung von Workshops mit dem Schwerpunkt Theaterspiel. Die Arbeit mit "sozial auffälligen", kranken und/oder behinderten Menschen wird unter therapeutischer Tätigkeit geführt.
Kriterien für eine künstlerische Ausrichtung sind z.B. Entwicklung und Konzeption einer Inszenierung, die dann auch aufgeführt wird, die theaterpädagogische Mitwirkung an Theaterinszenierungen bzw. die Entwicklung eines eigenen Stücks, die Arbeit mit Menschen, die sich auf einen Bühnenberuf, ein Studium oder eine Ausbildung vorbereiten, sich in einem solchen weiterbilden wollen oder sich auf Vorsprechrollen, Castings etc. vorbereiten.
Wer bei der KSK einmal abgelehnt wurde, hat zwar die Möglichkeit, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen, aber dieser wird sehr viel strenger geprüft als ein Erstantrag und dann müssen die Unterlagen (Verträge, Bescheinigungen, Tätigkeitsbeschreibungen etc.) absolut wasserdicht sein. Es kommt dabei auf bestimmte Formulierungen, mitunter einzelne Wörter an, die zwischen einem positiven und negativen Bescheid entscheiden. Wer sich damit nicht auskennt, steht auf verlorenem Posten.
Ich habe aber nicht vor, jemanden jegliche Hoffnung zu nehmen; ich will im Gegenteil dazu ermutigen, auf jeden Fall diese Prozedur durchzustehen.
Gerd Hunger
[Gerd Hunger ist Geschäftsführer von SPOTT Berlin e.V., einem Selbsthilfeprojekt von Berliner Off-Theatern (www.spott-berlin.de). SPOTT bietet individuelle Betreuung und Beratung bei KSK-Anträgen an. Kontakt: buero@spott-berlin.de.]
[Letzte Änderung: 3. Juli 2008]
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