SATZUNG

SPOTT BERLIN -

SELBSTHILFE - PROJEKT VON OFF-THEATERN UND THEATERGRUPPEN

IN BERLIN e.V.

 

§1 NAME UND SITZ DES VEREINS

      [1] Der Verein führt den Namen „SPOTT Berlin - Selbsthilfe-Projekt von Off-Theatern und Theatergruppen in Berlin e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

      [2] Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 

§2 ZWECK DES VEREINS

      Zweck des Vereins ist Förderung und Pflege der Kultur von Off-Theatern und Freien Theatergruppen in Berlin. Angestrebt wird die Verbesserung und Stärkung der Infrastruktur dieser Theater gegenüber anderen, hochsubventionierten Kulturzweigen. Der Verein unternimmt hierzu alle Veranstaltungen und Maßnahmen, die ihm zum Erreichen des Vereinszwecks geeignet und geboten erscheinen.

      Solche Veranstaltungen und Maßnahmen sollen insbesondere sein:

      - ein „Büro für Freies Theater“ zum Zweck der Beratung, Information und Öffentlichkeitsarbeit;

      - Herausgabe eines monatlichen Werbeplakats und einer Zeitschrift über die Arbeit der Freien Theater in Berlin;

      - Veranstaltung, Vermittlung und Organisation von „Tagen des Freien Theaters in/aus Berlin“ in und außerhalb Berlins;

      - Austausch und Vermittlung ideeller und materieller Hilfen unter den Freien Theatern Berlins;

      - Beratung und Information für Medien, Parteien, öffentlichen Organisationen und Institutionen über Freies Theater;

      - Verbesserung der Beziehungen zu hochsubventionierten Privat- und Staatsbühnen, Film- und Fernsehproduktionen, neuen Medien und Verlagen;

      - Erstellung eines Archivs und einer fortlaufenden Dokumentation über Geschichte, Wirkung und Aktualität des Freien Theaters;

      - Schaffung eines Zentrums für Freies Theater in Berlin.

 

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sein, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 GESCHÄFTSJAHR

      Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1986.

 

§5 MITGLIEDSCHAFT

      Dem Verein können angehören

                                             a] aktive Mitglieder und

                                             b] passive Mitglieder.

 

§6 AKTIVE MITGLIEDER

      [1] Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die hauptsächlich in Berlin als Freies Theater, Freie[r] Theatermacher[in] oder Off-Theater mit professionellem Anspruch Theaterproduktionen erarbeitet.

      [2] Aktive Mitglieder müssen nachgewiesenermaßen im Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor ihrem Antrag auf Mitgliedschaft im Verein unter freien Bedingungen mindestens zwei Theaterproduktionen erarbeitet und der Öffentlichkeit vorgestellt haben.

      [3] Mitglieder des „Deutschen Bühnenverein“ können nicht Mitglieder des Vereins werden.

      [4] Anträge auf aktive Mitgliedschaft müssen an den Vorstand bzw. an die Geschäftsstelle des Vereins gestellt werden. Der Vorstand prüft den Antrag gemäß der Kriterien § 6, [1] bis [3] und entscheidet über die Aufnahme.

 

§7 PASSIVE MITGLIEDER

      Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt und diesen durch regelmäßige Beiträge unterstützen will.

 

§8 ENDEN DER MITGLIEDSCHAFT

      [1] Die Mitgliedschaft im Verein endet

      a] durch Tod des Mitglieds,

      b] wenn die Bestimmungen des § 6, [1] bis [3], nicht mehr zutreffen,

      c] durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein amtierendes Mitglied des Vorstands bzw. an die Geschäftsstelle des Vereins; sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,

      d] durch Ausschluß aus dem Verein.

      [2] Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen bzw. den Zweck des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

      Antrag auf Ausschluß können aktive Mitglieder, der Vorstand oder Teile des Vorstands stellen. Der Antrag ist fristgemäß und schriftlich zur nächsten Mitgliederversammlung zu stellen und zu begründen. Die Begründung ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit eingeschriebenem Brief zu benennen.

      Das Mitglied soll angehört werden.

      Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der vertretenen aktiven Mitglieder. Macht das betroffene Mitglied keinen Gebrauch von seinem Anhörungsrecht, entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Anhörung wie oben.

 

§9 ORGANE DES VEREINS

      Die Organe des Vereins sind

                                             [1] der Vorstand,

                                             [2] die Mitgliederversammlung,

                                             [3] die Revisoren,

                                             [4] der Sprecher.

 

§10 DER VORSTAND

      [1] Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und mindestens drei bzw. vier StellvertreterInnen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/von dem 1. Vorsitzenden und einer/einem StellvertreterIn vertreten.

      [2] Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl nach Ablauf der Amtszeit bzw. nach konstruktivem Mißtrauensantrag erfolgt.

      [3] Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der aktiven Mitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Neuwahl des vakant gewordenen Vorstandspostens anzukündigen ist.

 

§11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

      [1] Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens halbjährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

      [2] Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      a] Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

      b] Wahl des Vorstands, der Revisoren und des Sprechers,

      c] Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der gewählten Organe,

      d] Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

      e] Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern,

      f] Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

      [3] Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

      [4] Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

      [5] Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der aktiven Mitglieder vertreten ist.

      [6] Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit der vertretenen aktiven Mitglieder.

 

§12 DIE REVISOREN

      [1] Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstands aus den Reihen der aktiven Mitglieder zwei Revisoren.

      [2] Die Revisoren prüfen die Finanzverwaltung des Vereins durch den Vorstand und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Bücher zu gewähren.

 

§13 DER SPRECHER

      [1] Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Vereinssprecher, der weder aktives Mitglied des Vereins noch Mitglied oder Angestellter einer juristischen Person, die zugleich Mitglied des Vereins ist, sein darf.

      [2] Der Sprecher ist zur Neutralität gegenüber den aktiven Vereinsmitgliedern verpflichtet; er unterliegt der Aufsicht der Mitgliederversammlung.

      [3] Der Sprecher vertritt die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit.

 

§14 MITGLIEDSBEITRÄGE

      [1] Über die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

      [2] Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung aktiven Mitgliedern Beiträge befristet mindern oder stunden.

      [3] Mitgliedsbeiträge für passive Mitglieder sind nicht festzulegen, sollten jedoch mindestens 5.- DM monatlich betragen.

 

§15 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALL DES VEREINSVERMÖGENS

      [1] Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der vertretenen aktiven Mitglieder. Das Auflösungsbegehren ist den Mitgliedern per eingeschriebenem Brief zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, zu der das Auflösungsbegehren auf der Tagesordnung steht, mitzuteilen.

      [2] Das Vermögen des Vereins fällt zu gleichen Teilen an „amnesty international“ (Berlin) für seine Arbeit zugunsten politisch inhaftierter Künstler in diktatorisch regierten Ländern und an „Greenpeace“ (Sektion Deutschland) zur Unterstützung seiner Arbeit gegen die Vernichtung der natürlichen Ressourcen unserer Umwelt.

      [3] Die Übertragung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

§16 GESCHÄFTSORDNUNG

      Der Verein gibt sich im ersten Halbjahr nach seiner Gründung eine Geschäftsordnung, die weitere Details seiner Arbeit regelt.

 


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