SATZUNG
SELBSTHILFE - PROJEKT VON
OFF-THEATERN UND THEATERGRUPPEN
IN BERLIN e.V.
§1 NAME UND SITZ DES VEREINS
[1] Der Verein führt den Namen „SPOTT Berlin - Selbsthilfe-Projekt von Off-Theatern und Theatergruppen
in Berlin e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
[2] Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§2 ZWECK DES VEREINS
Zweck des Vereins ist Förderung und Pflege der Kultur von
Off-Theatern und Freien Theatergruppen in Berlin. Angestrebt wird die Verbesserung
und Stärkung der Infrastruktur dieser Theater gegenüber anderen, hochsubventionierten Kulturzweigen. Der Verein unternimmt
hierzu alle Veranstaltungen und Maßnahmen, die ihm zum Erreichen des
Vereinszwecks geeignet und geboten erscheinen.
Solche Veranstaltungen und Maßnahmen sollen insbesondere sein:
- ein „Büro für Freies
Theater“ zum Zweck der Beratung, Information und Öffentlichkeitsarbeit;
- Herausgabe eines monatlichen Werbeplakats und einer
Zeitschrift über die Arbeit der Freien Theater in Berlin;
- Veranstaltung, Vermittlung und Organisation von „Tagen des
Freien Theaters in/aus Berlin“ in und außerhalb Berlins;
- Austausch und Vermittlung ideeller und materieller Hilfen
unter den Freien Theatern Berlins;
- Beratung und Information für Medien, Parteien, öffentlichen
Organisationen und Institutionen über Freies Theater;
- Verbesserung der Beziehungen zu hochsubventionierten
Privat- und Staatsbühnen, Film- und Fernsehproduktionen, neuen Medien und
Verlagen;
- Erstellung eines Archivs und einer fortlaufenden
Dokumentation über Geschichte, Wirkung und Aktualität des Freien Theaters;
- Schaffung eines Zentrums für Freies Theater in Berlin.
§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sein, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1986.
§5 MITGLIEDSCHAFT
Dem Verein können angehören
a] aktive Mitglieder und
b] passive Mitglieder.
§6 AKTIVE MITGLIEDER
[1] Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden, die hauptsächlich in Berlin als Freies Theater,
Freie[r] Theatermacher[in] oder Off-Theater mit professionellem Anspruch
Theaterproduktionen erarbeitet.
[2] Aktive Mitglieder müssen nachgewiesenermaßen im Zeitraum
von mindestens zwölf Monaten vor ihrem Antrag auf Mitgliedschaft im Verein
unter freien Bedingungen mindestens zwei Theaterproduktionen erarbeitet und der
Öffentlichkeit vorgestellt haben.
[3] Mitglieder des „Deutschen Bühnenverein“ können nicht
Mitglieder des Vereins werden.
[4] Anträge auf aktive Mitgliedschaft müssen an den Vorstand
bzw. an die Geschäftsstelle des Vereins gestellt werden. Der Vorstand prüft den
Antrag gemäß der Kriterien § 6, [1] bis [3] und entscheidet über die Aufnahme.
§7 PASSIVE MITGLIEDER
Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich zum Zweck des Vereins
bekennt und diesen durch regelmäßige Beiträge unterstützen will.
§8 ENDEN DER MITGLIEDSCHAFT
[1] Die Mitgliedschaft im Verein endet
a] durch Tod des Mitglieds,
b] wenn die Bestimmungen des § 6, [1] bis [3], nicht mehr
zutreffen,
c] durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
amtierendes Mitglied des Vorstands bzw. an die Geschäftsstelle des Vereins; sie
ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig,
d] durch Ausschluß aus dem Verein.
[2] Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen bzw. den Zweck des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
Antrag auf Ausschluß können aktive
Mitglieder, der Vorstand oder Teile des Vorstands stellen. Der Antrag ist
fristgemäß und schriftlich zur nächsten Mitgliederversammlung zu stellen und zu
begründen. Die Begründung ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen
vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit eingeschriebenem Brief zu
benennen.
Das Mitglied soll angehört werden.
Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der vertretenen aktiven Mitglieder.
Macht das betroffene Mitglied keinen Gebrauch von
seinem Anhörungsrecht, entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Anhörung wie
oben.
§9 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind
[1] der Vorstand,
[2] die
Mitgliederversammlung,
[3] die Revisoren,
[4] der Sprecher.
§10 DER VORSTAND
[1] Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und
mindestens drei bzw. vier StellvertreterInnen. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/von dem 1. Vorsitzenden
und einer/einem StellvertreterIn vertreten.
[2] Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl nach Ablauf
der Amtszeit bzw. nach konstruktivem Mißtrauensantrag
erfolgt.
[3] Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand aus den Reihen der aktiven Mitglieder ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, auf deren
Tagesordnung die Neuwahl des vakant gewordenen Vorstandspostens anzukündigen
ist.
§11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
[1] Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens
halbjährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels Brief
einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
[2] Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a] Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende
Geschäftsjahr,
b] Wahl des Vorstands, der Revisoren und des Sprechers,
c] Entgegennahme der
Rechenschaftsberichte der gewählten Organe,
d] Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e] Entscheidung über den Ausschluß
von Mitgliedern,
f] Beschlüsse über Satzungsänderungen
und Vereinsauflösung.
[3] Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/4
der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks
und der Gründe fordern.
[4] Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
[5] Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte der aktiven Mitglieder vertreten ist.
[6] Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der
Satzung nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit der vertretenen aktiven
Mitglieder.
§12 DIE REVISOREN
[1] Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des
Vorstands aus den Reihen der aktiven Mitglieder zwei Revisoren.
[2] Die Revisoren prüfen die Finanzverwaltung des Vereins durch
den Vorstand und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ihnen ist
jederzeit Einblick in die Bücher zu gewähren.
§13 DER SPRECHER
[1] Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren
einen Vereinssprecher, der weder aktives Mitglied des Vereins noch Mitglied
oder Angestellter einer juristischen Person, die zugleich Mitglied des Vereins
ist, sein darf.
[2] Der Sprecher ist zur Neutralität gegenüber den aktiven
Vereinsmitgliedern verpflichtet; er unterliegt der Aufsicht der
Mitgliederversammlung.
[3] Der Sprecher vertritt die Interessen des Vereins in der
Öffentlichkeit.
§14 MITGLIEDSBEITRÄGE
[1] Über die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Beiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung.
[2] Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung aktiven
Mitgliedern Beiträge befristet mindern oder stunden.
[3] Mitgliedsbeiträge für passive Mitglieder sind nicht
festzulegen, sollten jedoch mindestens 5.- DM monatlich betragen.
§15 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALL DES VEREINSVERMÖGENS
[1] Über die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der vertretenen aktiven Mitglieder. Das
Auflösungsbegehren ist den Mitgliedern per eingeschriebenem
Brief zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, zu der das
Auflösungsbegehren auf der Tagesordnung steht, mitzuteilen.
[2] Das Vermögen des Vereins fällt zu gleichen Teilen an
„amnesty international“ (Berlin) für seine Arbeit zugunsten politisch
inhaftierter Künstler in diktatorisch regierten Ländern und an „Greenpeace“
(Sektion Deutschland) zur Unterstützung seiner Arbeit gegen die Vernichtung der
natürlichen Ressourcen unserer Umwelt.
[3] Die Übertragung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung
des zuständigen Finanzamtes.
§16 GESCHÄFTSORDNUNG
Der Verein gibt sich im ersten Halbjahr nach seiner Gründung
eine Geschäftsordnung, die weitere Details seiner Arbeit regelt.