Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern bereitete in der Vergangenheit Schwierigkeiten. Synchronsprecher wurden von den Synchronunternehmen sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich beurteilt, teilweise als Selbständige und teilweise als (unständig) Beschäftigte. Zur Beseitigung dieser Unsicherheiten haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung - auch auf Anregung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung - ihre bisherige Rechtsauffassung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern durch weitergehende Auslegungen für die Zukunft präzisiert und mit dem Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 05.07.2005 bekannt gegeben (vgl. Berufsgruppenkatalog in der Anlage 4 zum Gemeinsamen Rundschreiben).
Danach ist bei Synchronsprechern, die nur kurzzeitig für einen Synchronisationsauftrag verpflichtet werden, zukünftig regelmäßig dann nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn sie nicht überwiegend für ein Unternehmen tätig werden und die kurzzeitigen Einsätze nicht durch eine Rahmenvereinbarung verbun-den sind. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verlieren in diesen Fällen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Kriterien in der Gesamtbewertung der Art und Weise der Ausgestaltung der Tätigkeit an Gewicht (u.a. BFH-Urteile vom 01.03.1973 - IV R 231/69 -, USK 73103; vom 03.08.1978 - VI R 212/75 -, USK 78186; und vom 12.10.1978 - IV R 1/77 -, BFHE 133, 357).
Diese Auslegung, die für die Zeit ab 01.10.2005 Anwendung findet, hat bei den Synchronunternehmen und Synchronsprechern zu einer gewissen Verunsicherung geführt. Unternehmen und Sprecher gehen vielfach davon aus, dass Synchronsprecher zukünftig nur noch selbständig tätig werden können und eine abhängige Beschäftigung praktisch ausgeschlossen ist. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sind abhängige Beschäftigungsverhältnisse von Synchronsprechern nicht ausgeschlossen.
Zur Schaffung von Rechtsklarheit werden daher die Abgrenzungskriterien wie folgt konkretisiert: Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Statusklärung von Synchronsprechern die kurze zeitliche Anbindung an das Synchronunternehmen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit maßgebend sein.
Die Kurzzeitigkeit der Synchronisationseinsätze verliert jedoch dann an maßgebender Bedeutung, wenn ein Synchronsprecher überwiegend - also nicht nur gelegentlich - für ein Synchronunternehmen tätig wird. Ist - in Anlehnung an die Regelungen zur Kurzfristigkeit nach § 8 SGB IV - in vorausschauender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass ein Synchronsprecher innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) von einem Synchronunternehmen zu mehr als 50 Synchronisationseinsatztagen verpflichtet werden soll, verliert das Kriterium der Kurzzeitigkeit der einzelnen Einsätze gegenüber der arbeitnehmertypischen weisungsgebundenen Eingliederung in dieses Unternehmen während der Durchführung des Synchronisationsauftrages an Gewicht. Bei der laufenden Prüfung der 50-Tagesgrenze sind die Synchronisationseinsatztage zu berücksichtigen, die in den letzten 12 Monaten vom Ende der zu beurteilenden Synchronisationsverpflichtung an bei diesem Synchronisationsunternehmen absolviert wurden. Stellt sich erst später heraus, dass die 50-Tagesgrenze überschritten wird, ist bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der 50 Synchronisationseinsatztage, von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung i.S. einer selbständigen Tätigkeit. Von einer Kurzzeitigkeit der Synchronisationseinsätze wird i.S. der BFH-Rechtsprechung auch dann nicht mehr auszugehen sein, wenn der Synchronsprecher zu mehr als drei zusammenhängenden Synchronisationseinsatztagen verpflichtet wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Synchronsprecher innerhalb eines Jahres zwar an nicht mehr als 50 Synchronisationseinsatztagen verpflichtet werden soll, die Verpflichtung jedoch aufgrund einer Rahmenvereinbarung erfolgt. Die Rahmenvereinbarung muss nicht ausdrücklich (schriftlich) abgeschlossen sein, sondern kann sich auch aus der Natur der Sache ergeben.
So ist beispielsweise in den Fällen, in denen sich aufgrund einer Verpflichtung für die Synchronisation einer Rolle in einer Serie, Staffel, Folge oder ähnlichen Produktionsreihe von vornherein mehrere nicht zusammenhängende Synchronisationseinsatztage ergeben, eine Rahmenvereinbarung zu sehen. Die Aufnahme eines Sprechers in einen Synchronsprecherpool (Sprecherliste) stellt hingegen allein noch keine Rahmenvereinbarung dar.
In den o.g. Fallgestaltungen ist demnach unter Berücksichtigung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin von einer abhängigen Beschäftigung des Synchronsprechers auszugehen (Urteile des LSG Hamburg vom 24.02.1994 - VI KRBf 4/92 -, des LSG Berlin vom 18.01.1978 - L 9 Kr 73/76 - und vom 27.09.1972 - L 9 Kr 2/72 -). Werden die Synchronsprecher aufgrund einer Rahmenvereinbarung beschäftigt, wiederholen sich also einzelne Synchronisationseinsätze vereinbarungsgemäß bei demselben Synchronunternehmen in bestimmten Abständen, liegt eine wiederkehrende Beschäftigung vor. Eine unständige Beschäftigung ist in diesen Fällen daher ausgeschlossen. Die Beitragszahlung erfolgt in diesen Fällen nur für die Tage, in denen aufgrund mindestens eines Synchronisationseinsatzes die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Werden Synchronsprecher während einer wiederkehrenden Beschäftigung aufgrund einer Rahmenvereinbarung zu weiteren Synchronisationseinsätzen außerhalb dieser Rahmenvereinbarung von dem selben Synchronunternehmen verpflichtet, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor; diese Einsätze werden demnach ebenfalls im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Bei der Prüfung der 50-Tagesgrenze sind auch die aufgrund einer Rahmenvereinbarung absolvierten Synchronisationseinsatztage zu berücksichtigen.
Wird ein Synchronsprecher für mehrere Synchronunternehmen tätig, kann aufgrund paralleler Beschäftigungen bzw. Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit eine Mehrfachversicherung bestehen. Dabei ist hinsichtlich der Beitragszahlung die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen und ggf. die Erstattung überzahlter Beiträge zu beantragen (vgl. auch Abschnitt F des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten vom 31.05.2000).
In den Fällen, in denen Synchronunternehmen aufgrund der o.a. Ausführungen für Zeiten ab 01.10.2005 einen bisher als abhängig Beschäftigten beurteilten Synchronsprecher als selbständig Tätigen beurteilen, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit für den Synchronsprecher vor Abmeldung der Beschäftigung zunächst die Entscheidung der Künstlersozialkasse abgewartet werden. Die überzahlten Sozialversicherungsbeiträge können frühestens für Zeiten ab 01.10.2005 nach den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung vom 29.10.2004 verrechnet werden.
[Letzte Änderung: 24. Juni 2008]
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