
Wilmersdorf am 7. Februar 2010
Versprochen ist versprochen. Seit Tagen schon sitze ich daran, unsere Website endlich in einen lesbaren, überschaubaren, aktuell(er)en und informativen Zustand zu bringen. Es wäre natürlich am leichtesten, die Texte einfach in Word zu hämmern und dann die Datei als html-Version abzuspeichern, aber die Quelltexte, die so entstehen und gegebenenfalls ja mal bearbeitet werden müssen, verstehe ich nicht. Andererseits ist es ziemlich mühsam, mit meinen kümmerlichen Programmierkenntnissen in html alles selber machen zu wollen. Aber dauerndes Tun übt ungemein. Habe ich anfangs noch bei jeder kleineren Änderung sofort "aktualisiert", kann ich einen Quelltext inzwischen so "lesen" und verstehen, dass ich ihn in seiner Gesamtheit (fast immer) aktualisieren kann. Wilmersdorf am 9. Februar 2010
Vor zwei, drei Jahren hätte ich vermutlich genau das empfohlen, was ein Theater in Brandenburg Anfang dieses Jahres gemacht hat. Aufgeschreckt von Nachrichten und Gerüchten von strengen Fahndungen der KSK bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund, weil auch das Gewissen zwackte, wollte es sich "ehrlich" machen und griff zum Mittel der "Selbstanzeige". Aber was eben vor drei Jahren noch ging, geht heute nicht mehr: es gibt keine Kulanz mehr bei der rückwirkenden Beitreibung der Künstlersozialabgabe. Vormals konnte man der KSK erreichen, dass die Abgabepflicht quasi mit dem Tag der Meldung begann. Heute besteht sie ausnahmslos darauf, wie es das Sozialversicherungsrecht nunmal vorsieht, auf die Zahlung der Abgaben für die letzten fünf Jahre. D.h., wer sich 2008 bei der KSK meldet und abgabepflichtig seit mehr als fünf Jahre gwesen wäre, muss die Abgabe für 2003 bis 2007 nachentrichten. Dass das in finanzieller Notlage auch mit moderaten Ratenzahlungen möglich ist, tut dem Schaden keinen Abbruch. Wilmersdorf am 11. Februar 2010
Man sollte nicht vergessen, dass es außer der Künstlersozialkasse auch noch andere Sozialversicherungsunternehmen gibt, die einem das Theaterleben schwer machen können. Im Frühjahr meldete sich bei uns ein kleines freies Theater aus Süddeutschland, das Probleme mit der "Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB)" hatte. Wilmersdorf am 13. Februar 2010
Nichts Böses ahnend öffne ich heute morgen unser Postfach, obwohl man da auf alles gefasst sein sollte. Es muss ja nicht immer etwas Schlimmes sein, es reicht schon, bei unserem häufigen Umgang mit Behörden, wenn es etwas völlig Schwachsinniges ist, wie z.B. noch am selbigen Mittag das Fax der KSK, das mir ein ausländischer Kollege mitbrachte: Ihm wurde mitgeteilt, ihm sei eine neue Sozialversicherungsnummer zugeordnet worden. Es war genau die, die er vorher schon hatte! Es wäre für Deutschland auch fast eine Sensation, wenn jemand zwei verschiedene Sozialversicherungsnummern hätte; die hat man, seit man das erste Mal auf Lohnsteuerkarte gearbeitet hat, und die nimmt man auch mit ins Grab. Ich hatte mal einen Fall mit einem Kollegen, bei dem war im Geburtsdatum, der Bestandteil der SV-Nummer ist, ein Zahlendreher drin, fünf Jahre hatte der nur Ärger und bis er endlich eine neue ... aber ich schweife ab. Wilmersdorf am 15. Februar 2010
Ab und an werde ich dann doch einmal aus dem Wust von Rechnungen, Quittungen und mittlerweile kaum noch lesbaren Bons, die mit einem Thermodrucker beschrieben wurden und nach einiger Zeit nicht mehr zu entziffern sind, herausgerissen in den Schnöden Alltag. Wilmersdorf am 17. Februar 2010
Endlich kann ich wieder frei kucken: Kein Buchhaltungsprogramm mehr, das mit den Blick auf anderes Schönes auf dem Monitor verstellt, keine verstaubten Belege aus 2004 bis 2006 und keine Rätselei mehr, was wohl der Thermodrucker auf dem Beleg vom 23. Mai 2004 gemeint hat, bevor er völlig verblasste. Ich gehe mit dem Vorsatz aus dieser Steuererklärung, mich künftig regelmäßig um die Buchhaltung zu kümmern - wenn's denn gelingt. Wilmersdorf am 20. Februar 2010
Es kommt nicht selten vor, dass uns Verträge in's Haus geflattert kommen (oder wie auch immer) mit der Bitte, ob wir mal prüfen könnten, ob "unser Theater" damit abgabepflichtig zur KSK, also zur Zahlung der Künstlersozialgabe verpflichtet sei. Oft werden unsere Antworten darauf enttäuschend sein. Hier ein aktuelles Beispiel: Wilmersdorf am 22. Februar 2010
Liebe Kollegin, Gerd Hunger [wird fortgesetzt]
©by SPOTT Berlin e.V.
Auf dem Arbeitsplan stehen mehrere Schriftsätze, natürlich mit dem Schwerpunkt Künstlersozialkasse (KSK). Ein Kollege, Schauspieler, schlägt sich recht und schlecht mit einzelnen Drehtagen bei Film und Fernsehen durch. Sein Antrag auf Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist von der KSK (Widerspruchskommission) abgelehnt worden, weil es bei den Filmfirmen noch immer Usus ist, auch einzelne Drehtage auf Lohnsteuerkarte als abhängige Beschäftigung abzurechnen; die rsetliche Zeit des Jahres ist der Kollege dann freiwillig bei der Krankenkasse zu immens hohen Beiträgen versichert und müsste sich auch entweder teuer bei der Rentenversicherung freiwillig versichern oder darauf verzichten.
Das Sozialgericht in Frankfurt hat vor einiger Zeit entschieden, dass selbst eine Schauspielerin, die mit einem befristeten Stückvertrag an einem Theater engagiert ist, grundsätzlich als selbstständig (und damit als KSK-fähig) zu gelten hätte, weil sie sich ja damit nicht in einer sozial abgesicherten Position befände und sich weiter "auf dem Markt" um Aufträge zu kümmern habe. Leider hat das Hessische Landessozialgericht in zweiter Instanz dieses Urteil aufgehoben mit der Tendenz, dass die Abhängigkeit zumindest bei längeren Fristen gegeben sei.
Im Fall des Kollegen gibt es jedoch nur einzelne Drehtage und der Bundestag hat im November 2006 mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger eine Regelung für SynchronsprecherInnen gefunden, die in vergleichbarer Situation wie unser Kollege sind bzw. waren. Danach gelte diese Tätigkeit als selbstständig, wenn mehr als ein Auftraggeber (Synchronfirma) aufträte, wenn es nicht mehr als drei Synchrontage seien und diese im Jahr nicht mehr als 50 betragen.
Der Kollege klagt jetzt beim Sozialgericht Berlin und wir werden versuchen, analog zu dieser Synchronregelung zu argumentieren.
Ein Theater aus dem Westen der Republik ist in eine der jetzt üblichen und häufigeren Überprüfungen geraten, die die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) im Auftrag der KSK durchführt. Unberaten und ohne wirkliche juristische Kenntnisse hat es mit vorauseilendem Gehorsam einen Fragebogen ausgefüllt und steht jetzt vor einer Existenz bedrohenden finanziellen Situation. Das Theater ist von seiner Rechtsform eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR), wonach Gewinnanteile der Gesellschafter von der Künstlersozialabgabe freigestellt sind. Die KSK hat aber in die Berechnung eben diese Gewinnanteile einbezogen, allerdings auch, weil das Theater dies nicht besonders herausgestellt hat, sondern eben alle Entgelte gemeldet hat.
Eine Tänzerin aus Berlin hat bei der KSK in ihrem Antrag u.a. auch angegeben, dass sie an einer therapeutischen Einrichtung Menschen unterrichtet. Das gilt in der Regel nicht (mehr) als künstlerische Tätigkeit und der Sachbearbeiter in Wilhelmshaven hat mit dieser Begründung den Antrag abschlägig beschieden - allerdings hat er dabei nicht berücksichtigt, dass diese Tätigkeit nur geringfügig bei ihrem sonstigen Einkommen als Tänzerin und Artistin anzusehen ist. Der Fall liegt noch bei der Rechtsstelle der KSK und der Widerspruch müsste Erfolg haben, wenn dies zu belegen ist.
Eine Stundung der Zahlung oder gar ein Erlass ist nur zu erreichen, wenn man mit aussagekräftigen Unterlagen und Belegen nachweisen kann, dass mit der Zahlung bzw. der Höhe der Forderung die Insolvenz eintreten w&uerde. Und die Schwellen dafür sind sehr hoch angelegt, die Kriterien sehr differenziert und diffizil. Je nach Rechtsform (e.V., GmbH, GbR) kann erschwerend hinzukommen, dass bei der Frage nach einer möglichen Insolvenz auch das private Vermögen einzelner oder mehrerer Verantwortlicher mit herangezogen wird.
Die VddB ist eine von 1078 Versorgungsanstalten, die aus dem deutschen Faschismus übrig geblieben ist neben der "Versorgungsanstalt der deutschen Kurorchester". Die Allierten haben - außer diesen beiden - alle anderen abgeschafft. Sie ist angesiedelt bei der Bayerischen Versicherungskammer in München und zieht Pflichtbeiträge von allen Bühnen ein, die nach der Tarifordnung deutscher Theater Theater sind, in der es kurz und knapp heißt: Wer ein Theater betreibt, ist ein Theater!
Das hat zur Folge, dass für jeden Bühnenk&uuuml;nstler hälftig zusätzlich zu den anderen Sozialversicherungsbeiträgen Abgaben abzuführen sind. Und zwar 16% (=8/8%) für Honorarempfänger bzw. 9% (=4,5/4,5%) für abhängig Beschäftigte.
Nach ausführlichen telefonischen Erörterungen und Studium der zugesandten Unterlagen formulierten wir folgenden Brief an die VddB:
Az.: J/B - M XYZ
Ihr Schreiben vom 28.08.09
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach ausführlichen Prüfungen und Beratungen begründen wir die Beschäftigung von Bühnenkünmstlern an unserem Theater als selbstständig Tätige wie folgt:
Die XYZtheater gGmbH betreibt in angemieteten Räumlichkeiten eine Spielstätte für Theaterproduktionen, in der en suite Theaterprojekte aufgeführt werden. Die in diesen Projekten beteiligten Künstler verständigen sich untereinander über Inhalte und Themen, Proben-, Aufführungs- und Gastspieltermine im gegenseitigen Einvernehmen. Die (eher geringfügigen) Einnahmen aus diesen Projekten werden nach Abzug aller fixen Projektkosten unter den Projektbeteiligten nach einem ausgehandelten Schlüssel ausgeschüttet. Betrachtet man diese Struktur aus juristischem, auch sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel handelt es sich bei diesen Projekten de facto um künstlerische Risiko- und Gewinngemeinschaften im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Projektbeteiligten spricht, dass sie 1.) nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert sind, sondern nur das Angebot unserer Spielstätte zur Nutzung wahrnehmen und dass sie 2.) einem Weisungsrecht nach Ort, Zeit und Dauer der Beschäftigung nicht unterliegen, da dies durch gemeinsame Absprachen unter den Projektbeteiligten geregelt wird. Insofern treffen hierbei die Feststellungen von Finke/Brachmann/Nordhausen in ihrem Kommentar zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (zu § 24 KSVG, Pt. 60/61) zu, die abgrenzend zu traditionellen Theaterformen als selbstständig betriebenen Bühnen mit überwiegend von ihnen angestellten Künstlern schreiben: "Nicht unter diese Definition fallen z.B. Theater in Form von BGB-Gesellschaften, Theater ohne festes Ensemble, freie und "Off'-Theater". Entgegen den Ausführungen im Katalog sind die an einer Aufführung bei diesen Theatern künstlerisch Beteiligten grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt.".
Für die Entgelte (ergo Gewinnanteile) der künstlerisch Beteiligten an den Projekten in unserer Spielstätte zahlen wir die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse. Grundlage hierfür ist die so genannten "Generalklausel" aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.04.1994 (3/12 RK 66/92), wonach Unternehmen, die Künstler zur eigenen "Imagepflege" beschäftigen, zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden. Da die Projekte, die in unserer Spielstätte arbeiten, durchgehend Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind, also Personenvereinigungen und keine selbstständigen juristischen Personen, arbeiten sie in sich mit selbstständigen Künstlern und treten uns gegenüber als GbR auf.
Wir gehen also davon aus, dass die Merkmale der Selbstständigkeit der in unserer Spielstätte wirkenden Künstler überwiegen.
[…] am 27. Dezember 2009
Mit freundlichen Grüßen
Nun kam heute die Antwort der Versorgungsanstalt, in der es heißt:
Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - VddB
Zu Ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2009
Sehr geehrter Herr […],
nach Ihren Angaben betreibt die XYZtheater gGmbH in angemieteten Räumlichkeiten eine Spielstätte für Theaterproduktionen, in der en suite Theaterprojekte aufgeführt werden, wobei die in den Projekten beteiligten Bühnenkünstler sich jeweils zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammenschließen. Von der XYZtheater gGmbH werden keine Bühnenkünstler abhängig gegen Entgelt beschäftigt. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft bei der VddB nicht vor.
Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass die Voraussetzungen eintreten, sobald die XYZtheater gGmbH für die Erarbeitung von öffentlichen Theateraufführungen Künstler abhängig gegen Bezahlung eines Entgelts beschäftigt. Sie sind in diesem Fall verpflichtet sich gemäß § 12 der Satzung der VddB unverzüglich zur Pflichtmitgliedschaft bei der VddB anzumelden.
Mit freundlichen Grüßen
Jedenfalls war im Postfach ein Schreiben des Finanzamtes für Körperschaften, dass sie doch gern die Vereinssteuererklärungen für 2005, 2006 und 2007 hätten. Kein Problem, denke ich mir. Wie bei jedem guten Deutschen habe ich alle Belege gut geordnet in mit 2005, 2006 und 2007 beschrifteten Schuhkartons aufbewahrt, aber die wollen jetzt eine sortierte und gelistete und zusammengerechnete Gewinn- und Verlustrechnung von uns haben. Und dazu muss ich jeden einzelnen Beleg, auch den vom Copyshop über 16 Cent, in den Computer eingeben. Da kommt einiges zusammen - an Belegen - und an Zeit! Wenn ich also längere zeit nichts von mir hören lasse - ruft den Quittungsrettungsdienst oder die Belegwacht!
Eine Kollegin ist wild entschlossen, neben der Schauspielerei ein Sprachstudium zu absolvieren. Da sie bereits über 30 ist, bewilligt ihr ihre Krankenkasse den Studententarif nicht mehr. Sie ist über die Kü,nstlersozialkasse versichert und will wissen, wie es sich in ihrem Fall verhält. Es ist richtig, dass KünstlerInnen neben ihrer selbstständigen Tätigkeit studieren können, ohne aus der KSK rauszufliegen, aber entscheidend sind die Umstände des "neben".
Nach dem KSVG kann über die KSK versichert bleiben, dessen Studium zeitlich unter der Beanspruchung durch die selbstständige künstlerische Tätigkeit liegt. Auch das "zeitlich unter" hat jedoch seine Tücken: Es mag ja möglich sein, dass jemand 28 Stunden studieren und 35 Stunden K&uuuml;nstler sein kann oder will, aber die Sozialrechtsprechung geht quasi von der 40-Stunden-Woche aus. D.h., im Regelfall müsste die Beanspruchung durch das Studium unter 20 Stunden in der Woche liegen, auf jeden Fall nicht darüber. Und dabei sollte berücksichtigt werden, dass das Studium nicht durch die Studienordnung sowieso schon diese Zeiten ü,berschreitet!
Fast schon der Normalfall: eine andere Kollegin muss, um finanziell den Sommer zu überstehen, ohne ALG II beantragen zu müssen, eine nicht-künstlerischen und abhängigen Job annehmen, befristet auf zwei Monate. Die Sachbearbeiterin bei der KSK fragt nun, ob sie denn weiterhin künstlerisch tätig sei. Was antworten?
Unabhängig davon, ob das tatsächlich so oder überhaupt möglich ist, ist diese Frage mit Ja zu beantworten, wenn man nicht aus der KSK rausfliegen bzw. das aufwändige Antragsverfahren nach zwei Monaten wieder auf sich nehmen will. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Künstler auch in abhängiger Beschäftigung (oder während des Bezugs von ALG I bzw. II) neue Aufträge zu akquierieren versuchen, also ihrer selbstständigen Tätigkeit weiter nachgehen, selbst wenn sie daraus befristet kein Einkommen beziehen. Entscheidend sind die Fristen: In der Regel geht die KSK davon aus, dass bei mehr als halbjähriger abhängiger Beschäftigung (bzw. ALG-Bezugs) das Einkommen hieraus höher ist als aus der selbstständigen Tätigkeit, also die Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr besteht.
Während des Bezugs von Einkommen aus ALG bzw. abhängiger Beschäftigung hat die Kranken- und Pflegeversicherung daraus "Vorrang", d.h in diesen Zeiten sind diese Beiträge nicht an die KSK abzuführen. Die Rentenversicherungsbeiträge allerdings müssen auch in dieser Zeit weiter an die KSK gezahlt werden.
Ein Theater aus Hessen schickt mir einen umfangreichen Briefwechsel mit der KSK. Die behauptet, dieses Theater sei ein Vermarkter im Sinne des KSVG und das Theater bestreitet dies - allerdings mit sehr unzulänglichen Argumenten. Darum tut die KSK, was sie immer tut: Sie schätzt einfach mal - und schon kommen über 30.000 Euro zusammen! Dagegen kann man natürlich Widerspruch einlegen und man sollte es auch tun, allerdings eben in der gesetzlich festgelegten Frist von einem Monat bzw. vier Wochen!
Die Kollegin hatte mich deswegen vorab angerufen, sie hätten "gerade" einen Schrieb von der KSK bekommen; dieses "gerade" war allerdings vor zwoeinhalb Monaten! Natürlich kann man immer noch etwas versuchen, aber befindet sich in der jämmerlichen Position, auf Gnade und Erbarmen der Sachbearbeiter in Wilhelmshaven angewiesen zu sein. So etwas schwächt jede Verhandlungsposition.
Deshalb: Lasst bitte Schreiben von der KSK, anderen Sozialversicherungsträgern (oder dem Finanzamt) nicht einfach liegen, besonders wenn darin Fristen gesetzt sind!!! Verbindliche Fristen sind es, wenn entweder "Bescheid" darüber steht oder darunter eine Rechtsmittelbelehrung steht:
Bevor Künstlerinnen in die Jahre kommen, möchten manche doch noch Mutter werden. Was geschieht da mit der KSK? Selbstständige haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie bei ihrer Krankenkasse einen Zuschlag für den Anspruch auf Krankengeld (Ist Schwangerschaft eine Krankheit?) gezahlt haben. Künstlerinnen, die nach dem KSVG versichert sind, haben diesen Anspruch qua Status. Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse, nicht bei der KSK beantragt werden.
Im Anschluss daran kann frau dann Elterngeld beantragen (beim zuständigen Jugendamt). Das Elterngeld wird prozentual auf das Einkommen, das frau bei der KSK angegeben hat, berechnet. Bei den meisten Künstlerinnen ist dies allerdings so gering, das in der Regel nur der Mindestsatz von 300 Euro heraus kommt. Es ist erlaubt, während des Elterngeldbezugs 30 Stunden wöchentlich dazu zu verdienen; allerdings werden Einkommen und Elterngeld dann miteinander verrechnet.
Während des Bezugs von Mutterschafts- und Elterngelds sind die Künstlerinnen beitragsfrei sozialversichert. Da beides zusammen für über ein Jahr gewährt wird, geht die KSK in der Regel davon aus, dass in dieser Zeit eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht besteht und schickt einen entsprechenden Anhörungsbogen. Laut eines Infoblatts, das die KSK auf ihrer Website (www.kuenstlersozialkasse.de) bereithält, sei danach bei Einreichung entsprechender Unterlagen die Versicherungspflicht nach dem KSVG wieder festzustellen. Auf Umgangsdeutsch heißt das, es muss ein neuer Antrag gestellt werden!
"Lieber Kollege,
nachdem ich mich einen Monat mit Eurem Vertrag "rumgeschlagen" und immer wieder an Details festgebissen habe, hat mich ein Kollege gestern wieder zurück gebracht zum Wesentlichen:
1. Euer Vertrag ist zu lang! Dagegen sprechen wiederum zwei Gründe: I) In der Vertragsgestaltung gilt bei allen "Experten" die m.E. richtige Ansicht, je länger ein Vertrag ist und je mehr in ihm drin steht, desto eher werden die etwas darin finden, die Euch an's Leder wollen. II) Wesentliche Teile, einige wiederholen sich sogar, gehören nicht in einen Vertrag, sondern in eine allgemeine Haus- bzw. Theaterordnung, die Bestandteil des Vertrags sein kann (bei unserem Gymnasium hieß die übrigens "Anstaltsordnung"!).
2. In dieser Form wird er von der KSK als eindeutiger Vermarktervertrag gewertet und das ist durch die Rechtsprechung - leider - sanktioniert! Die sechs wesentlichen Punkte hier wiederum: I) Es ist nicht entscheidend, ob ihr Euch selbst "Theater" und die "Mieter" "Veranstalter" nennt, entscheidend für die KSK ist, ob ihr "Vermarkter" seid. Und dafür sprechen - auch leider - folgende Teile: II) Die Abendkasse wird von Euch betrieben; das allein ist schon schon ein Tatbestand, der für Euch als "Vermarkter" spricht. Das Geld fließt an den/die Künstler über Euch! III) Ihr betreibt ein "Theater"; da ihr Euch auch so nennt, ist das ein weiterer formaler Grund für Eure Abgabepflicht lt. KSVG. IV) Eure Miete ist keine Festmiete, sondern ab einer bestimmten Summe eine Teilungsmiete. Alle Gerichte haben bisher in solchen Fällen immer zuungunsten der "Theater" entschieden. V) Ihr betreibt für die Veranstaltungen eigene Werbung (somit lt. Rechtsprechung auch für Euch als "Theater" selbst); und Eure Formulierungen sind zudem ausgesprochen restriktiv! Das Bundessozialgericht (BSG) hat 1992 in seinem so genannten "Generalklausel"-Urteil entschieden, dass in solchen Fällen dies ein eindeutiger Hinweis auf die "Vermarkter"-Eigenschaft sei. VI) Nach der allgemeinen Erfahrung werden bei Euch KünstlerInnen als Einzelpersonen und Künstlergruppen eher in der Rechtsform einer GbR auftreten. Nach Euren Regelungen seid Ihr für deren Entgelte nicht nur abgabepflichtig, sondern auch "-schuldig". Die beiden einzigen, eher seltenen Ausnahmen: a) Euer Vertragspartner ist selbst eine juristische Person, als e.V., GmbH o.ä. oder b) der/die Künstler lassen sich im Vertrag mit Euch von einer Agentur vertreten. In beiden Fällen steht sozusagen z.B. die Agentur oder die GmbH den KünstlerInnen juristisch "näher" und ist selbst abgabepflichtig. Auf wiederum winzige Abweichungen von dieser Regelung will ich hier nicht eingehen.
Ich hätte gern ein anderes Ergebnis gehabt, aber Euer Vertrag lässt dies nicht wirklich zu.
Kollegiale Grüße"
eben wollte ich auf deine mail antworten, dann war ich einen Moment abgelenkt und hab' 'ne Taste gedrückt: Jetzt isse weg! Immerhin habe ich sie gelesen und hoffe, dass ich nix vergessen habe. Bei den vielen Abkürzungen gibt's mittlerweile Probleme. Ich habe keine Ahnung, was das, die oder der VBG ist. Grundsätzliche Unfallversicherungspflicht für engagierte KünstlerInnen gibt es nur für Arbeitgeber in der Berufsgenossenschaft. Zwischen selbstständigen Künstlern und ihren Auftraggebern ist das Vertragsverhandlungssache (VVS, war'n Scherz). Erfahrungsgemäß sind die meisten KünstlerInnen unfallversichert, bei Künstlergruppen gibt's sogar Gruppenversicherungen, die allerdings unterschiedlich teuer sind. In deinem Fall könnte ich nur raten, wenn ich 1. wüsste, was VBG ist, und 2. was in dem Vertrag steht. Sollte darin der Versicherungsfall für Engagements durch andere ausgeschlossen sein, müsste das mit deinem Auftraggeber also verhandelt werden. Die Art der Veranstaltung spielt dabei keine Rolle.
Liebe Grüße
[Letzte Änderung: 23. Februar 2010]
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