Urteil Hessisches Landessozialgericht

Hessisches Landessozialgericht
L 3/14 KR 89/04
S 30 KR 3214/02 (Sozialgericht Frankfurt am Main)
Verkündet am 3. August 2006
Im Namen des Volkes
Urteil in dem Rechtsstreit
Klägerin und Berufungsbeklagte (…),
gegen
Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes
Beklagte und Berufungsklägerin,
hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2006 durch für Recht erkannt:

Tatbestand

      Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach den Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) aufgrund ihres Antrages vom 9. November 2001 streitig.
      Die Klägerin (…) bestand am 18. Mai 2001 die Abschlussprüfung der Schauspielschule (...) (Schauspielschule), Nach zwei Engagements (…) gemeinnützige GmbH mit einer Rolle in einem Lustspiel und (…) Rundfunk mit einer Rolle in einer Sendung/Aufnahme schloss die Klägerin am 17, September 2001 mit der Beigeladenen zu 2) einen Gastspielvertrag für die Spielzeit 2001/2002 für eine Rolle als Schauspielerin in dem Werk (…). Bei Vertragsabschluss waren für die Zeit vom 2. November 2001 bis zum 13. April 2002 ca. 20 Vorstellungen vorgesehen, die genaue Festlegung der Vorstellungstermine sollte später erfolgen (§ 1 Nr. 3 des Vertrags). Nach § 1 Nr. 5 des Vertrags räumte die Klägerin der Beigeladenen zu 2) einen Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen ein, sowie eine Terminpriorität für die Zeit vom 5. September 2001 bis zum 15. April 2002. Weiter heißt es in diesem Vertragspassus; "Abwesenheiten von dem vorgenannten Vorstellungsblock sind nur im Einvernehmen mit der Bühne möglich." Unter § 1 Nr. 8 des Vertrags wird eine Option der Beigeladenen zu 2) für weitere Vorstellungen nach dem 13. April 2002 sowie für die Spielzeit 2002/2003 eingeräumt. Nach § 1 Nr. 9 des Vertrags war die Beigeladene zu 2.) berechtigt, die Klägerin in einer anderen Fachpartie bzw. Rolle zu beschäftigen, falls das Werk (…) nicht auf- und oder die geplante Inszenierung nicht aufgeführt werde. Für eine Nebenbeschäftigung musste die Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Vertrags die Einwilligung der Beigeladenen zu 2) beantragen. Nach § 11 des Vertrags hatte die Klägerin keinen Einfluss darauf, dass eine bestimmte Besetzung im Hinblick auf die Darsteller, den Regisseur, den Bühnenbildner oder sonstige, an der Aufführung in irgendeiner Form Beteiligten vorgenommen werde oder bestehen bleibe, in § 12 des Vertrags ist geregelt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beschäftigung besitzt, ihr Honoraranspruch dadurch jedoch nicht berührt werde. Unter § 3 Nr. 1 des Vertrags heißt es u. a.; "Erholungsurlaub kann während der Vertragszeit nicht gewährt werden. Von dem vereinbarten Bruttohonorar dient 1/13 der Abgeltung eines gegebenenfalls bestehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub. In dem Vertrag wurde eine feste Probenpauschale und eine feste Abendgage je Vorstellung ab Premiere vereinbart.
      Die Klägerin beantragte am 9. November 2001 bei der Beklagten die Prüfung ihrer Versicherungspflicht nach dem KSVG.
      Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 28, März 2002 mit, sie unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG und führte aus, nach den vorgelegten Unterlagen könne nicht festgestellt werden, dass sie ihren Beruf im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe. Ausschlaggebend für diese Beurteilung seien folgende Punkte gewesen; Die Klägerin habe der Auftraggeberin Vorrang vor anderen Verpflichtungen eingeräumt, eine Abwesenheitszeit sei der Klägerin nur im Einvernehmen mit der Auftrag¬geberin möglich, die Auftraggeberin habe eine Option auf weitere Vorstellungen nach dem 13. April 2002 sowie für die Spielzeit 2002/2003 auf die Fortführung des Vertragsverhältnisses, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Besetzung im Stück vorgenommen werde. Des Weiteren finde der Normalvertrag Solo (NV Solo) in der jeweiligen Fassung und in den in § 20 Abs. 1 NV Solo bestimmten Umfang Anwendung.
      Dagegen erhob die Klägerin ein 19. April 2002 Widerspruch, ohne diesen zu begründen.
      Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2002 als unbegründet zurück.
      Gegen den am 19, August 2002 zugestellte Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19, September 2002 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
      Die Klägerin hat einen Anspruch auf Versicherung nach den Regelungen des KSVG geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund der von ihr geschlossenen Verträge nicht in den Betrieb eines Schauspielhauses oder eines Unternehmens integriert gewesen. Dagegen spreche bereits, dass sie sich nicht für einen längeren Zeitraum an ein Haus gebunden habe. Vielmehr habe sie sich nur für bestimmte Stücke verpflichtet. Auch habe sie unternehmerisches Risiko getragen, da sie die vereinbarte Gage nur erhalten sollte, wenn sie tatsächlich an Proben und Ausführungen teilnehme. Es sei selbstverständlich, dass ein Schauspieler nicht die Auswahl der Darbietungen oder die Art und Weise der Aufführung bestimme. Auch sei sie nicht in den Theaterbetrieb der Beigeladenen zu 2) eingegliedert gewesen, da sie sich nicht für die gesamte Spielzeit verpflichtet habe, sondern nur für die Teilnahme an einem Stück während der Spielzeit.
      Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. März 2004 den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15, August 2002 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei selbstständige Künstlerin im Sinne des § 1 KSVG und unterliege deshalb der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Die Klägerin übe ihre Tätigkeit als Schauspielerin erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus; sie sei auch selbstständig tätig. Die Klägerin habe mit verschiedenen Bühnen Verträge geschlossen und sei in den Betrieb der Bühnen nicht eingegliedert gewesen. Diese hätten über den Einsatz der Klägerin nicht verfügen können. Auch habe sich die Klägerin nicht längere Zeit an eine Bühne vertraglich gebunden. Die geschlossenen Verträge seien projektbezogen gewesen. Die Klägerin habe auch unternehmerisches Risiko getragen. Die Vergütung der Klägerin sei auf der Grundlage eines festen Honorars vorgenommen worden. Eine Urlaubsvergütung sowie ein Ausfallhonorar bei Ausfall von Vorstellungen seien nicht vereinbart gewesen. Dies entspreche dem Bild eines Werk- oder Dienstvertrages nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dem stehe nicht entgegen, dass die Auftraggeber Ort und Zeit der Tätigkeit während der Inszenierung festgelegt hätten. Daraus sei keine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu folgern. Künstlerisch-fachliche Vorgaben stünden einer Einordnung als selbstständige Tätigkeit nicht entgegen. Dies sei bei Kunstwerken üblich und notwendig.
      Gegen das am 28. April 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Mai 2004 Berufung eingelegt (…).
      Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei aufgrund des Vertrags mit der Beigeladenen zu 2) in deren Bühnenbetrieb eingebunden gewesen, Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach § 1 Nr. 5 des Vertrags die Klägerin verpflichtet gewesen sei, der Beigeladenen zu 2) Vorrang vor etwaigen anderen Verpflichtungen einzuräumen. Für die Annahme einer Eingliederung spreche auch § 1 Nr. 8 des Vertrags, nachdem der Beigeladenen zu 2) eine Option auf weitere Vorstellungen über den 13. April 2002 hinaus sowie für die Spielzeit 2002/2003 eingeräumt worden sei. Auch enthalte der Vertrag Anhaltspunkte für die Annahme eines Direktions- bzw. Weisungsrechts der Beigeladenen zu 2). So sei die Abwesenheit der Klägerin nur im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 2) möglich gewesen, Des Weiteren habe die Klägerin nach § 11 des Vertrags keinen Einfluss auf die Besetzung der Darsteller und der weiteren am Stück Mitwirkenden nehmen können. Auch hätte die Klägerin nach § 2 Nr. 1 des Vertrags eine andere als in Nr. 1 des Vertrags beschriebene Rolle übernehmen müssen. Ebenso weise die Erklärung, der NV Solo sei anwendbar, auf eine abhängige Beschäftigung der Klägerin hin. Ergänzend legt die Beklagte ihren Bescheid vom 16. März 2005 vor, nach dem die Klägerin ab dem 31. August 2004 versicherungspflichtig nach § 1 KSVG in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ist. Die Beklagte weist darauf hin, dass diese Feststellung nicht aufgrund einer Tätigkeit der Klägerin im Rahmen eines Gastspielvertrags bei der Städtische Bühnen (…) getroffen worden sei. Darüber hinaus legte die Beklagte ihren Bescheid vom 23. Mai 2005 vor, nach dem die Klägerin ab dem 21 März 2005 gemäß § 5 SGB V in der Krankenversicherung versicherungsfrei wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld bzw. in der Pflegeversicherung versicherungsfrei nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG ist.
      Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9, März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
      Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden. Im Laufe des Berufungsverfahrens legte sie einen Schauspielunterrichtsvertrag vorn 10. März 2004 vor, mit dem sie sich verpflichtete, Schauspielunterricht im Rahmen eines Kurses im Umfang von 20 Zeitstunden zu erteilen. Des Weiteren legte sie – im Rahmen ihres Antrags auf Gewährung von PKH - einen Engagementvertrag mit der (…) Bühne e.V. in (…) vom 19. Oktober 2004 vor, nach dem sie für eine bestimmte Rolle in einem Stück (Probenbeginn 21. Oktober 2004, Uraufführung am 25. November 2004) bis Ende Mai 2005 engagiert wurde.
      Die Beigeladene zu 1) schließt sich der Auffassung der Beklagten an. Ergänzend führte sie aus, ausnahmsweise sei eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Gastspielvertrags anzunehmen, wenn der Schauspieler aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspreche und nur wenige Vorstellungen vereinbart worden seien. Eine herausragende künstlerische Stellung sei anzunehmen, wenn der Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit in der Lage sei, seine Bedingungen gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen. Insoweit verweist die Beigeladene zu 1) auf den Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 30. Mai 2000. Im Falle der Klägerin seien entsprechende Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit als Schauspielerin nicht erkennbar.
      Die Beigeladene zu 2) ist der Auffassung, zwischen ihr und der Klägerin habe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, Die Klägerin sei während der gesamten Proben- und Vorstellungszeit der Produktion (…) in den Theaterbetrieb eingegliedert gewesen, In der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit sei sie im Wesentlichen nicht frei gewesen. Zeit, Dauer, Ort und auch die Art der Ausführung ihrer Tätigkeit seien der Klägerin von der Bühne vorgegeben worden. Auch habe sie - vertragsgemäß - Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt und die Klägerin sei zu der bayerischen Versorgungskammer als Pflichtversicherte angemeldet gewesen.
      Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes des Rechtsstreits wird ergänzend auf die Gerichtsakten und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

      Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. August 2006 verhandeln und entscheiden. Die Beklage und die Beigeladene zu 1) und 2) wurden mit Empfangsbekenntnissen am 13. Juli 2006 zu dem Termin geladen, ohne dass der Senat deren persönliches Erscheinen angeordnet hatte.
      Die Berufung ist zulässig und begründet.
      Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2004 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2002 ist nicht zu beanstanden. Die Versicherungspflicht der Klägerin nach den Vorschriften des KSVG war aufgrund ihres Antrags vom 9. November 2001 nicht festzustellen, da sie nicht als selbständige Schauspielerin tätig gewesen ist.
      Gemäß § 1 Nr. 1 KSVG (i. d. F. durch das Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 - BGBl I S. 1014) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherüng versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, Nach § 2 Satz 1 KSVG (in der Fassung des 2. KSVG-ÄndG vom 13. Juni 2001 - BGBI l S. 1027) ist Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft ausübt oder lehrt. Jedoch bleibt derjenige versicherungsfrei, der seine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit im geringfügigen Umfang im Sinne von § 3 Abs. 1 KSVG ausübt. Von der Versicherungsfreiheit ausgenommen sind Berufsanfänger im Sinne von § 3 Abs. 2 KSVG.
      Vorliegend ist die Zeit ab dem Eingang des Antrags der Klägerin auf Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG am 9, November 2001 maßgeblich. Gemäß § 8 Abs. 1 KSVG beginnt die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz mit dem Tag der Meldung/des Antrags des Versicherten.
      Der Senat ist zu der Überzeugung gekommen dass die Klägerin zwar als Schauspielerin im Bereich der darstellenden Kunst tätig war, diese Tätigkeit in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum jedoch nicht selbständig ausgeübt hat. Eine selbständige künstlerische Tätigkeit liegt nur vor, wenn die künstlerische Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
      Die selbständige künstlerische Tätigkeit ist gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko des Künstlers und die fehlende Eingliederung in einen fremden Betrieb. Ob die Klägerin in dieser Zeit als Schauspielerin selbständig tätig gewesen oder ob sie ihre künstlerische Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübte, richtet sich nach den von der Rechtsprechung für die Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung herausgearbeiteten Grundsätzen. Danach ist für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ausschlaggebend, dass sie in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Diese äußert sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einem fremden Betrieb, in dem Weisungsrecht des Arbeitgebers zur Zeit, Dauer und Ort der Arbeit. Demgegenüber kennzeichnen eine selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Weist im Einzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit wie der Selbständigkeit auf, so kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlage der Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die in einer vertraglichen Vereinbarung gewählte Bezeichnung oder rechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist dagegen nicht maßgebend (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 1999, Az.: B 3 KR 2/98 R m. w. N.).
      Vorliegend überwiegen bei der Beurteilung des Gesamtbilds die Merkmale, die für eine abhängige Tätigkeit der Klägerin sprechen. Nach der Gesamtschau aller Umstände ist die Klägerin im Rahmen ihres Gastvertrags vom 17. September 2001 in einer abhängigen Beschäftigung als Schauspielerin für die Beigeladene zu 2) tätig gewesen, Die Klägerin stand aufgrund dieser vertraglichen Regelungen in einem Abhängigkeitsverhältnis und war in dem Theaterbetrieb der Beigeladenen zu 2) für die Inszenierung des Werks (…) eingegliedert. Für die Zeit vom 2, November 2001 bis zum 13, April 2002 waren nicht nur 20 Vorstellungen vereinbart, auch bestand eine Terminpriorität der Beigeladenen zu 2) für die Zeit vom 5. September 2001 bis zum 15. April 2002. Eine Nebenbeschäftigung bzw. Abwesenheiten der Klägerin bedurften der Einwilligung der Bühne. Auch war der Klägerin keine bestimmte Rolle in der Inszenierung des Werkes vertraglich zugesichert worden. Vielmehr konnte die Bühne der Klägerin eine andere Fachpartie bzw. Rolle zuweisen. Der Vertrag sicherte der Bühne damit ein umfassendes Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber der Klägerin, ungeachtet der künstlerischen Bearbeitung und Darstellung des Werkes. Damit stand die Klägerin in einem umfassenden persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, das gerade für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bezeichnend ist. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sich ihre Tätigkeit abweichend von den vertraglichen Regelungen gestaltete.
      Die Klägerin kann eine Versicherungspflicht ab dem 9. November 2001 nicht auf § 3 Abs. 2 KSVG in der vorliegend anzuwendenden Fassung stützen. Danach besteht abweichend der Regelung des § 3 Abs.1 KSVG Versicherungspflicht bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der (künstlerischen) Tätigkeit. Nach § 3 Abs. 1 KSVG ist versicherungsfrei nach dem KSVG, dessen Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres ein Mindesteinkommen nicht erreicht. Mit der Regelung des § 3 Abs. 2 KSVG sollen Berufsanfänger unabhängig des Erreichens des Mindesteinkommens nach § 3 Abs. 1 KSVG dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt werden.
      Die Klägerin ist zwar Berufsanfängerin im Sinne von § 3 Abs. 2 KSVG in diesem Sinne, da sie erst im Juni 2001 ihre künstlerische Tätigkeit als Schauspielerin aufgenommen hat. § 3 Abs. 2 KSVG setzt jedoch ebenfalls eine selbständige künstlerische Tätigkeit voraus, Wie bereits festgestellt ist die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen.
      Die sich an ihr Engagement bei der Beigeladenen zu 2) anschließende Tätigkeit der Klägerin war in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 8 Abs. 1 KSVG hätte die Feststeilung der Versicherungspflicht nach dem KSVG aufgrund dieser anschließenden Tätigkeit eines neuen Antrags bedurft. Dem entsprach die Klägerin mit ihrem Antrag vom 21. November 2004. Dieser führte zur Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG mit Bescheid vorn 16. März 2005 ab dem 31. August 2004. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bescheid vom 16. März 2005 nicht gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Der Bescheid vom 15. März 2005 hat den vorliegenden streitigen Bescheid vom 28. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2002 weder abgeändert noch ersetzt. Wie die Beklagte selbst vorträgt, legte sie dem Bescheid vorn 16. März 2005 die vorliegend streitige Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) nicht zugrunde.
      Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
      Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.


[Letzte Änderung: 22. Juni 2008]

Zurück zur Startseite