Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist 1982 in Kraft getreten. Wer sich bewusst macht, was sich in diesen 28 Jahren alles getan hat, und wer dies insbesondere mit Blick auf Künste und Kultur tut, kann sich, wie es einmal eine Richterin am Sozialgericht Berlin formulierte, vorstellen, dass ein Gesetz aus dieser Zeit angesichts des rasanten Wandels aktuell nicht mehr auf alle Fragen zu antworten weiß.
Insofern hat die Rechtsprechung in den Auseinandersetzungen um die Auslegung des KSVG eine zunehmende Bedeutung gewonnen. Neben praktischen Fragen für Versicherte nach dem KSVG bzw. Antragsteller wollen wir an dieser Stelle auch die Wortlaute von Urteilen wiedergeben, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Rechtslage und damit auch für das Verwaltungshandeln der KSK haben. Dies sind in der Regel natürlich höchstrichterliche Urteile, also solche des Bundessozialgerichts, die dann für bestimmte Berufssparten weitreichende Bedeutung haben, aber auch solche unterer Sozialgerichte, in denen z.B. keine Revision zugelassen wurde.
Zur Situation von SchauspielerInnen, die befristet an einem Theater abhängig beschäftigt sind, hat sich das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil von 2006 geäußert.
Nun mag man ja um des Kaiser's Bart streiten, ob eine Beschäftigung für ein paar Vorstellungen, die auf Lohnsteuerkarte stattfinden, bereits begründen können, ob jemand abhängig oder selbstständig künstlerisch tätig ist oder wie es sich verhält, wenn jemand neben einer Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte zeit- und einkommensüberwiegend freiberuflich arbeitet, aber das war nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Allerdings geht die KSK auch bei SchauspielerInnen, die sich mit einzelnen Drehtagen bei Film bzw. Fernsehen über Wasser halten und dies, weil die Filmbranche aus Angst das so will, dabei auf Lohnsteuerkarte arbeiten müssen, davon aus, dass sie nicht versicherungspflichtig nach dem KSVG sind. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich 2005 für den sehr (!) ähnlich gelagerten Fall von SynchronsprecherInnen auf eine Regelung verständigt, die, wie sie selbst zugeben, die Rechtsunsicherheit beseitigen soll. Nicht nur aus diesem Grund, sondern weil die Arbeitsbedingungen von SynchronsprecherInnen und SchauspielerInnen (mit einzelnen Drehtagen) in allen Punkten gleich sind, nur das letztere dann auf dem Bildschirm oder Leinwand auch zu sehen sind ...
Weitreichende Folgen hat auch ein Urteil des Bundessozialgerichts, ebenfalls aus dem Jahre 2006, in dem es wieder nur vordergründig um eine Tanzlehrerin für argentinischen Tango geht, das wiederum aber erhebliche Folgen auf die Verwaltungspraxis der KSK, wie wir inzwischen sehen, hat, was die Beurteilung von TänzerInnen und TanzpädagogInnen. Und das schlägt sich vorrangig in der Ablehnung von Anträgen durch ...
Das Entscheidende an den rechtskräftigen bzw. höchstinstanzlichen Urteilen zum (Künstler-)Sozialversicherungsrecht ist in der Regel nicht der behandelte Einzelfall, sondern die allgemeinen Schlussfolgerungen der Richter zur Abgrenzung z.B. von künstlerischer und nicht-künstlerischer Tätigkeit oder von abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung (im sozialversicherungsrechtlichen Sinne). Das zeigen die Urteile zum Fall der Tangolehrerin und, was sich auf den ersten Blick, seltsam anhören mag, ein Urteil zum Fall eines Feintäschners (!) aus dem Jahr 1998, das in der Folge einschneidende Wirkungen für die bildenden KünstlerInnen hatte.
Für unsere Arbeit ist es wichtig, solche Urteile im Wortlaut zu kennen. In Auseinandersetzungen mit der KSK z.B. stellt sich immer wieder heraus, dass die Interessen dieser Behörde nicht unbedingt die Interessen der KünstlerInnen sind. Und das gilt auch für die Interpretationen und Schlussfolgerungen, die die KSK aus diesen Urteilen zieht. In solchen Fällen ist vorrangig zu klären, ob ihre Auffassung sich mit der Rechtsprechung auch wirklich deckt - was eben nicht immer der Fall ist.
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[Letzte Änderung: 17. Februar 2010]
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