sozialSPOTT
vom 22. April 2010
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Betr.: Kürzere Bearbeitungszeiten bei der Künstlersozialkasse?
Seit Zeiten, wie Strittmatter sagen würde, waren das Hauptärgernis bei der KSK die langen Bearbeitungszeiten, wo die Bearbeitung eines Antrags in der Regel drei bis sechs Monate, oft aber auch sieben bis zehn dauern konnte. Das grenzte oft schon an Gesetzesverletzung und brachte Antragsteller meist in finanzielle Nöte. 2009 wurde das bisherige System umgestellt: Waren bis dahin SachbearbeiterInnen (nach Geburtsdatum der Antragststeller) zuständig und somit auch individuell "ermittelbar", gab es fortan nur noch Teams – ähnlich wie bei den JobCentern – und in 2009 änderten sich die Bearbeitungszeiten dadurch erst einmal gar nicht.
Der Verdacht lag nahe, dass damit nur eine Anonymisierung der Verantwortlichkeiten bezweckt wurde – auch ähnlich wie bei den JobCentern.
Seit Anfang dieses Jahres ist allerdings deutlich erkennbar, dass die Bearbeitungszeiten geringer geworden sind. In der Regel kommt schon nach ca. sechs Wochen die "obligatorische Nachfrage" und dann nach nochmals drei bis fünf Wochen der Bescheid. Das ist ein positiver Fortschritt und deshalb zu begrüßen!
Allerdings tritt in vielen dieser Nachfragen deutlich eine "neue Pingeligkeit" zu Tage, die manchmal nervt, oft – schon rechtlich – nicht erklärbar ist und auch nicht erklärt wird und offenbar hat auch die Konzentration der SachbearbeiterInnen beim Lesen der Anträge und der beigelegten Unterlagen nachgelassen: Es tauchen immer wieder Fragen auf, die darin schon beantwortet sind. Es wäre auch hilfreich, wenn die KSK dazu überginge, ihre Textbausteine weniger bedrohlich klingen zu lassen als sie (endlich mal) zu erklären!
Auch das alte Ärgernis, diese Nachfragen aus Textbausteinen zusammenzustückeln, die oft an der künstlerischen Lebenspraxis vorbeigehen und in bestimmten Genres sogar widersinnig sind, hat keineswegs nachgelassen. Bisher erkennbare Beispiele sind:
- Bei der Frage nach den bisherigen beruflichen Tätigkeiten räumt das Antragsformular für abhängige und selbstständige Beschäftigungen lächerliche zwei Zeilen ein. Werden deshalb Vitas eingereicht, sind sie in den meisten Fällen nicht ausreichend genug und Präzisierungen nachgefordert, die oft bis ins Lächerliche gehen und aus dem KSVG auch gar nicht ableitbar sind.
- Rechtlich unzulässig und für nicht begründet halten wir auch das neuerliche Kramen in der Vergangenheit der Antragsteller. Wenn ich 2010 einen Antrag stelle, gehen die KSK meine Steuerbescheide von 2006 – 2008 einen Dreck an.
Es ist für naive Antragsteller, und die meisten sind dies schon aus Unkenntnis des sozialversicherungsrechtlichen Bürokratiedickichts, schwer verständlich und deshalb eher bedrohend wirkend, auf Fragen und Forderungen reagieren zu müssen, die sie in den Konsequenzen nicht durchschauen können. Es ist müßig, die KSK daran zu erinnern, dass das KSVG eine soziale Schutzfunktion zu erfüllen hat; die hatte der katholische Oberhirte Mixa für seine "Schäfchen" schließlich auch …
Betr.: Existenzgründung
Für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit gibt es die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zu beantragen, wenn sie Arbeitslosengeld I beziehen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I vorweisen. Außerdem müssen sie ein überzeugendes Gründungskonzept vorstellen. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. In einer zweiten Phase können für weitere sechs Monate 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn Geschäftstätigkeit nachgewiesen wird. Während in anderen Gewerben die 300 € Zuschuss nicht einmal für die Krankenkasse reichen, ist dies bei Versicherten über die KSK meist mehr als hinreichend, werden ihre Sozialversicherungsbeiträge in diesem Fall nach ihrem realen Jahresarbeitseinkommen berechnet und von der KSK auch noch zu 50% bezuschusst.
Bei Arbeitslosengeld II kann ein so genanntes Einstiegsgeld (nach §29 SGB II) beantragt werden. Diese Förderung ist keine Pflichtleistung. Deshalb sollte man sich rechtzeitig über Fördermöglichkeiten beraten lassen.
Gründer haben die Möglichkeit, sich freiwillig der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung anzuschließen. Voraussetzung ist die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die Antragstellung bis spätestens vier Wochen nach Gründung bei der zuständigen Arbeitsagentur.
Gerd Hunger